Die wichtigsten Neuerungen in der Personalverrechnung
Teuerungsprämie
In den Kalenderjahren 2022 und 2023 dürfen Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern[1] aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (dh sie wurden bisher nicht gewährt) bis zu EUR 2.000 (bei lohngestaltender Vorschrift bis EUR 3.000) abgabenfrei behandelt werden. Für die abgabenfreie Auszahlung sind sämtliche Voraussetzungen zu erfüllen.
Auch Arbeitnehmer in Karenz, Mutterschutz, geringfügige Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer, die sich 2022 in Kurzarbeit befanden, können die Teuerungsprämie abgabenfrei erhalten.
Die Teuerungsprämie kann auch als eine Sachleistung gewährt werden (zB Gutscheine), wenn die Voraussetzungen erfüllt sind; in solchen Fällen ist eine Erfassung am Lohnkonto und Lohnzettel erforderlich.
TO DO: Falls Sie eine Teuerungsprämie (oder auch als Sachleistung) an Ihre Arbeitnehmer gewähren möchten, informieren Sie uns bitte; eine Berücksichtigung hat über die Lohnverrechnung zu erfolgen.
Mitarbeitergewinnbeteiligung gem § 3 Abs 1 Z 35 EStG
Eine Gewinnbeteiligung ist die Beteiligung der Arbeitnehmer am unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre; sie ist daher vergangenheitsbezogen als Beteiligung am Vorjahresergebnis zu verstehen, zu welchem die Mitarbeiter beigetragen haben. Die Beteiligung kann maximal bis zu EUR 3.000 steuerfrei gewährt werden (Ausweis am Lohnkonto und L16 notwendig). Einige Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung sind zu beachten.
TO DO: Falls Sie eine Mitarbeitergewinnbeteiligung an Ihre Arbeitnehmer gewähren möchten, informieren Sie uns bitte; die Gewährung ist in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen.
Gutscheine statt Weihnachtsfeier
In den letzten beiden Jahren konnten Gutscheine an Stelle der entfallenen Weihnachtsfeiern mit einem Wert bis zu EUR 365 abgabenfrei gewährt werden, wenn der jährliche Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder noch nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde.
Für das laufende Jahr gibt es bisher (Stand 30.11.2022) diesbezüglich keine Ausnahmeregelung, dh für dieses Jahr gilt für die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung wieder Folgendes:
- Freibetrag von EUR 365 pro Arbeitnehmer pro Kalenderjahr für alle unmittelbar bei der Veranstaltung konsumierten Vorteile (zB Verköstigung)
- Zusätzlich, Sachzuwendungen (zB Gutscheine, Geschenke) im Wert von max EUR 186 (die Übergabe von Weihnachtsgeschenken gilt als „Betriebsveranstaltung“).
Home Office-Gesetz
Seit dem 01.04.2021 gilt es über die Homeoffice-Tätigkeit eine schriftliche Vereinbarung über die Erbringung der Arbeitsleistungen in der „Wohnung“ des Arbeitnehmers aufzusetzen. Diese Homeoffice-Vereinbarung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe von beiden Seiten aufgekündigt werden.
Bei regelmäßiger Tätigkeit im Homeoffice trifft den Arbeitgeber einige Verpflichtungen:
- Bereitstellung der notwendigen „digitalen Arbeitsmittel“ (PC, Bildschirm, Tastatur, Laptop, Drucker, Telefon bzw Handy, Datenverbindung, Internet)
oder
- die angemessenen Kosten dafür (pauschal) ersetzen.
Für die Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel ist kein Sachbezug anzusetzen. Weiters ist die Homeoffice-Pauschale abgabenfrei (max. EUR 3 pro Tag für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr). Andere Kosten wie z.B. Strom- und Heizungskosten, Kosten für Bürosessel, Schreibtisch etc. müssen nicht zwingend ersetzt werden.
Die Anzahl der Homeoffice-Tage, an denen der Arbeitnehmer „ausschließlich“ im Homeoffice gearbeitet hat, ist am Lohnkonto und im Lohnzettel (L 16) anzugeben.
TO DO: Bitte melden Sie uns die Anzahl der Homeoffice Tage für dieses Jahr (auch zukünftig), falls Sie uns diese noch nicht gemeldet haben.
Arbeitet der pendelnde Arbeitnehmer auch im Homeoffice, so besteht (ein reduzierter) Anspruch auf die Pendlerpauschale und den Pendlereuro insofern im jeweiligen Kalendermonat ausreichend Pendlertage vorliegen.
Wenn Ihre Mitarbeiter Unterstützung bei der Arbeitnehmerveranlagung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Änderung des Dienstgeberbeitrags zum FLAF (DB) ab 2023
Der Gesetzgeber hat die Senkung des Dienstgeberbeitrags zum FLAF (DB) beschlossen.
Generell beträgt der DB ab dem Jahr 2025 3,7% von der Beitragsgrundlage.
In den Kalenderjahren 2023 und 2024 kann der Arbeitgeber den DB ebenfalls auf 3,7% der Beitragsgrundlage senken, wenn dies eine lohngestaltende Vorschrift vorgesehen ist; als lohngestaltende Vorschrift soll auch ein betriebsinterner Aktenvermerk gelten, der für Lohnabgabenprüfungen anzulegen und aufzubewahren ist.
TO DO: Wenn Sie diese Lohnnebenkostensenkung nutzen möchten, schicken Sie uns bitte den Aktenvermerk Ihres Unternehmens in Kopie (firmenmäßig unterfertigt) zu. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Verfassung eines solchen Aktenvermerks.
Sonderbetreuungszeit: Phase 7 für den Zeitraum 05.09.2022 bis 31.12.2022
Es wurde eine Verlängerung der Sonderbetreuungszeit für den Zeitraum 5. September. bis 31. Dezember 2022 beschlossen Es gelten jedoch andere Voraussetzungen als für die bisherigen Phasen.
Arbeitgeber können eine Entgeltrückerstattung von 100% (ohne Lohnnebenkosten), gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage, beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes zu stellen.
Sollten Sie Fragen oder Unterstützung in Zusammenhang mit diesem Thema benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
[1] Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (“Arbeitnehmer“) gilt im Folgenden die gewählte Form für beide Geschlechter.