Erhöhung des Familienbonus plus rückwirkend ab 01.01.2022

 
Im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspaket hat der Nationalrat beschlossen, dass die Erhöhung des Familienbonus plus statt ursprünglich geplant ab 01.07.2022 schon rückwirkend ab 01.01.2022 gilt. Die gesetzliche Kundmachung erfolgte am 30.06.2022.  Der Familienbonus plus wird wie folgt erhöht:

 

Alter des Kindes bisheriger monatlicher Betrag pro Kind neuer monatlicher Betrag pro Kind
bis 18 Jahre EUR 125.- EUR  166,68
für volljährige Kinder EUR 41,68 EUR  54,18

 
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Familienbonus plus sind, dass für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird und dass sich das Kind ständig in einem EU-Mitgliedstaat, der EWR oder in der Schweiz aufhält.

Für eine korrekte Abrechnung ist das Vorliegen des vom Dienstnehmer/von der Dienstnehmerin ausgefüllten und unterschriebenen Formulars E30 sowie die Bestätigung vom Finanzamt, dass für das/die beantragte/n Kind/er die Familienbeihilfe gewährt wird, notwendig.

Eine rückwirkende Umsetzung hat bis spätestens 30.09.2022 zu erfolgen; lassen Sie daher bitte das Formular E30 und die Bestätigung vom Finanzamt zeitgerecht Ihrem Payroll-Provider zukommen.

Sprechen Sie gerne mit unseren TMF-Expert/inn/en darüber!

 

Praxistipp

Der Familienbonus plus kann statt über die Lohnverrechnung auch über die Arbeitnehmerveranlagung / Steuererklärung geltend gemacht werden.

Sollte der Familienbonus plus über die Lohnverrechnung geltend gemacht werden, ist – im Unterschied zur Pendlerpauschale und dem Pendlereuro – der Familienbonus plus zusätzlich auch in der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.

 

Abgabenfreie Teuerungsprämie ab 01.01.2022

Weiters hat der Gesetzgeber beschlossen, dass in den Kalenderjahren 2022 und 2023 für Zulagen und Bonuszahlungen, die der Dienstgeber seinen Dienstnehmern aufgrund der Teuerung zusätzlich gewähren (dh sie wurden bisher nicht gewährt), bis zu EUR 2.000 abgabenfrei gewährt werden dürfen. Wird eine Teuerungsprämie auf Grundlage einer lohngestaltenden Vorschrift (auch: Auszahlung an alle oder an bestimmte Gruppen von Dienstnehmern) gewährt, steht ein weiterer Freibetrag von EUR 1.000 zu, dh insgesamt ein Freibetrag von EUR 3.000. Werden die genannten Beträge überschritten, ist der überschreitende Betrag abgabenpflichtig zu behandeln.

Auch geringfügige Dienstnehmer können die Teuerungsprämie abgabenfrei erhalten.

Zu beachten ist, dass die Teuerungsprämie und eine gewährte Mitarbeitergewinnbeteiligung (nur steuerfrei gem § 3 Abs 1 Z 35 EStG) in Summe zusammen maximal EUR 3.000 pro Jahr steuerfrei ausbezahlt werden können. Wurde bereits eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, kann diese rückwirkend zu einer Teuerungsprämie umqualifiziert werden (Vorteil: komplette Abgabenfreiheit).

 

 

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