Anspruchszinsen ab 1.10.2022

Übliche Regelung gilt wieder

Für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2021, die nach dem 30.9.2022 bescheidmäßig festgesetzt werden, ist ab heuer wieder die sogenannte Anspruchsverzinsung zu beachten. Anspruchszinsen werden schlagend, wenn die Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2021 geringer waren, als die letztendlich festgesetzte Einkommens- bzw Körperschaftsteuer (zB aufgrund eines Herabsetzungsantrages im Zuge der Coronakrise). 

Der aufgrund der Coronamaßnahmen vorgesehene Entfall der Verzinsungen für die Veranlagungen 2019 und 2020 ist nicht mehr anwendbar!  

Die Verzinsung läuft ab 1.10.2022 bis zum Bescheiddatum (maximal für 48 Monate). Die Anspruchszinsen werden pro Jahr mit 2 % über dem Basiszinssatz berechnet. Wenn die Anspruchszinsen den Betrag von € 50 nicht erreichen, unterbleibt die Festsetzung.  

Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (dafür sind Gutschriftzinsen für Steuererstattungen, wenn zuviel vorausbezahlt wurde, keine steuerpflichtigen Einnahmen). 

Um bei einer zu erwartenden Steuernachzahlung an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer die Festsetzung von Anspruchszinsen zu vermeiden, kann bis zum 30. September 2022 eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung entrichtet werden. Für eine korrekte Zuordnung der Zahlung durch das Finanzamt, ist auf die Angabe eines entsprechenden Verwendungszweckes bei der Überweisung zu achten (z.B.: E 1-12/2021 oder K1-12/20121).

Eine über die zu erwartende Steuernachforderung hinausgehende Anzahlung ist nicht sinnvoll, da für eine Überzahlung keine Gutschriftzinsen festgesetzt werden.

 

Fristen Jahresabschluss 

Hinsichtlich der Offenlegung von Jahresabschlüssen wurden die Fristen nochmals von 9 auf 12 Monate verlängert. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zum 31.12.2021 daher bis spätestens 30.09.2022 aufzustellen und bis 31.12.2022 beim Firmenbuch einzureichen.

 

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