Steuerfreie Beträge für Essensgutscheine erhöht

Steuerfreier Betrag für Essensgutscheine erhöht

 

Die steuerfreien Beträge von Essensgutscheinen wurden erhöht – seit dem 01. Juli 2020 sind Gutscheine für Mahlzeiten bis zu 8 Euro pro Arbeitstag und Gutscheine für Lebensmittel bis zu 2 Euro pro Arbeitstag steuerfrei. Was das im Detail bedeutet und wie Sie die Anhebung für Gehaltsverhandlungen mit Mitarbeiten nutzen können, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

 

Die Essensgutscheine im Allgemeinen 

Prinzipiell können die Gutscheine in Papierform bestehen oder elektronisch gespeichert sein (z.B. Chipkarte, digitaler Essenbon, Prepaid-Karte, etc.).  Sobald der Wert der Bons 2 Euro bzw. 8 Euro pro Arbeitstag übersteigt, liegt für den übersteigenden Betrag ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.

 

Anforderungen ausgeweitet

Bisher kam es oft zu Fragen hinsichtlich der Anwendbarkeit des steuerfreien Betrags – der große Freibetrag für Gutscheine stand nach BMF u.a. dann zu, wenn die Essensbons nicht an Tagen eingelöst werden können, die arbeitsfrei sind. Diese Voraussetzung gilt nun nicht mehr: Arbeitgeber müssen nur mehr gewährleisten, dass ein Gutschein pro Arbeitstag ausgegeben wird – nicht aber, dass diese auch nur an Arbeitstagen eingelöst werden können. Das bedeutet, dass die kumulierte Einlösung sowie die Einlösung an Wochenenden nicht mehr schädlich ist. Die Kontrolle, ob nur ein Gutschein pro Arbeitstag ausgegeben wird, kann auch über eine Kalenderjahresbetrachtung erfolgen:

Beispiel aus der BMF-Info:

Es muss sichergestellt sein, dass ein Arbeitnehmer nicht Gutscheine für Mahlzeiten in einem Ausmaß erhält, das den gesetzlichen Freibetrag des § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 gerechnet auf Basis einer 5 Tage-Woche von 220 Tagen pro Jahr übersteigt (8 Euro bzw. 2 Euro x 220; bis 30.6.2020 4,40 Euro bzw. 1,10 Euro x 220). Im Falle von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen (1 Monat = 18,3 Tage (220 Arbeitstage: 12 Monate)) und auf volle Tage aufzurunden.

 

Gutscheine, Dienstreisen & Home Office

Bei Dienstreisen hat sich nichts geändert – Gutscheine für Mahlzeiten sind wie Taggeld zu behandeln, Gutscheine für Lebensmittel werden weiterhin nicht berücksichtigt. Für Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz im Home Office liegt, dürfen nur solche Essensgutscheine mit steuerfreiem Betrag ausgegeben werden, die in einem Gasthaus einzulösen sind – nicht aber, wenn man sie für die Zustellung von Mahlzeiten nach Hause verwenden kann.

 

Lohnnebenkosten sparen – Vorteil für Unternehmer & Mitarbeiter

Gerade jetzt, mit dem Jahreswechsel, stehen in vielen Betrieben Gehaltsgespräche an – nutzen Sie hier die Erhöhung der steuerfreien Beiträge. Denn nicht nur Arbeitgeber sparen Lohnnebenkosten, wenn statt einer deutlichen Gehaltserhöhung höherwertige Gutscheine angeboten werden – auch den Arbeitnehmern bleibt mehr übrig! Tipp: Machen Sie diesen Schritt transparent – zeigen Sie vor, wieviel sich Ihr Mitarbeiter an Abgaben dabei spart!

 

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