Kurzarbeit Phase III – Änderungen durch den Lockdown

Kurzarbeit & Lockdown

Die Möglichkeit, Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, wurde mit der sogenannten Phase III um weitere – maximal sechs – Monate verlängert. Seit dem 01.10.2020 bis zum 31.03.2021 kann diese Phase in Anspruch genommen werden.

Grundsätzliche Reglungen für die KUA III

Die wesentlichen (neuen) Merkmale der Phase III sind:

  • Eine Reduktion der Höchstarbeitszeit auf maximal 80 % (bisher 90 %) der bisherigen Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit. Gleichzeit wird die Mindestarbeitszeit auf 30 % (bisher 10 %) erhöht, wobei ein Unterschreiten in Ausnahmefällen möglich ist.
  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten, abhängig von der Höhe ihres regulären Entgelts, 80 %, 85 % oder 90 % des bisherigen Nettoentgelts. Wie bisher müssen Unternehmen die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung bezahlen, die Differenz wird über das AMS erstattet.
  • Neu ist, dass kollektivvertragliche Erhöhungen und individuelle Gehaltsvorrückungen im Rahmen der Nettoentgeltgarantie berücksichtigt werden („Entgeltdynamik“).
  • Eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft seitens des Arbeitnehmers während der durch die Kurzarbeit entstehenden Ausfallszeit. Bietet der Arbeitgeber Weiterbildungsmaßnahmen (im Ausmaß der ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit) an, müssen diese vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Die Kosten der angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen werden anteilig vom AMS übernommen.
  • Neu ist auch, dass gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung eine Prognoserechnung vorgelegt werden muss, in der die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt wird. Damit soll die wirtschaftliche Betroffenheit von antragstellenden Unternehmen standardisiert überprüft werden. Bei Kurzarbeitsanträgen mit mehr als fünf von Kurzarbeit betroffenen Dienstnehmern muss diese wirtschaftliche Betroffenheit durch einen Steuerberater/ Bilanzbuchhalter/ Wirtschaftsprüfer plausibilisiert werden.

 

 

Adaptierung der Kurzarbeit aufgrund des Lockdowns

Auf Grund der ab 03.11.2020 geltenden neuen Schutzmaßnahmen (‚Lockdown light‘) sowie des harten Lockdowns seit Dienstag, dem 17.11.2020, und den damit verbundenen Einschränkungen einigten sich die Sozialpartner auf eine Modifizierung der Kurzarbeit.

Für direkt vom Lockdown betroffene (d.h. verordnete behördliche Schließung) Unternehmen gilt:

  • Eine Unterschreitung der durchschnittlichen 30-prozentigen Mindestarbeitszeit wird wieder im Standardverfahren erledigt und bedarf keiner ausdrücklichen Genehmigung der Sozialpartner.
  • Für die Zeit des Lockdowns ist auch eine Arbeitsleistung von 0 % möglich. Eine daher erfolgte Unterschreitung der bewilligten Mindestarbeitszeit von 10 % bzw. 30 % im Durchschnitt schadet nicht.
  • Die Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung der Kurzarbeit durch den Steuerberater/ Bilanzbuchhalter/ Wirtschaftsprüfers entfällt.

Für alle anderen Unternehmen treten durch den Lockdown light folgende Änderungen in Kraft:

  • Eine rückwirkende Erstantragstellung per 01.11.2020 wird bis zum Ende des Lockdowns möglich sein.
  • Unternehmen, die bereits im Oktober 2020 in Phase III eingestiegen sind und dabei eine Arbeitszeit von 30 % oder mehr beantragt haben, können nachträglich ein Änderungsbegehren mit einem höheren Arbeitszeitausfall stellen.
  • Die Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung der Kurzarbeit durch den Steuerberater/ Bilanzbuchhalter/ Wirtschaftsprüfers entfällt, wenn das Kurzarbeitsbegehren nur für den Monat November gestellt wird.

Stand: 03.11.2020

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