Steuerfreier Corona-Bonus für alle?

Schon mit dem 3. COVID-19-Paket, Anfang des Sommers, beschloss der Nationalrat in Österreich Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung in der COVID-19-Krise. Neben Neuerungen zur Kurzarbeit wurden damit auch bestimmte Bonuszahlungen an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer für das Jahr 2020 von der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitragspflicht befreit.

 

An welche Mitarbeiter kann dieser Bonus ausbezahlt werden?

Der eigentliche Gesetzwortlaut – „Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden“ – ließ schon von Beginn an keine Einschränkung auf bestimmte Berufszweige oder in irgendeiner Form besonders betroffene Mitarbeitergruppen erkennen.

In den parlamentarischen Erläuterungen war jedoch von „Mitarbeitern in Bereichen, die das System aufrechterhalten“ die Rede, sodass Anfang des Sommers unklar war, ob dieser Bonus tatsächlich an jedermann ausbezahlt werden darf.

Nunmehr ist aber klargestellt: Bonuszahlungen können allen MitarbeiterInnen gewährt werden, welche Einkünfte aus einer unselbständigen Tätigkeit beziehen. Die Steuerbefreiung ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt.

Es ist dabei irrelevant, ob der Mitarbeiter im vollen Ausmaß beschäftigt war, oder sich z.B. in Kurzarbeit befand. 

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit solch eine Bonuszahlung bzw. Zulage steuerfrei ist?

Es muss sich dabei um eine zusätzliche freiwillige Zahlung handeln, die

  • üblicherweise bisher nicht gewährt wurde und
  • ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit der Corona-Krise ausbezahlt wird.

Die Bonuszahlungen bzw. Zulagen, welche einmalig oder wiederkehrend erfolgen können, erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf dieses angerechnet.

 

Können bereits zustehende laufende Prämien, unter dem Titel „Corona-Prämie“ ausbezahlt werden?

Nein. Wenn eine bereits zustehende laufende oder jährliche Prämie vereinbart wurde, darf diese nicht unter dem Titel „Corona-Prämie“ ausbezahlt werden. Dies wäre eine unzulässige Umgehung der neuen Regelung.

 

Bis zu welcher Höhe ist der Beitrag steuerfrei?

Im Kalenderjahr 2020 können Bonuszahlungen und Zulagen bis zu EUR 3.000,00 gewährt werden. Die Bonuszahlungen müssen dabei aber nicht unbedingt als Geldbetrag, sondern können auch in Form von Gutscheinen erfolgen. Der Bonus ist lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragsbefreit.

Diese steuerfreien Zulagen und Bonuszahlungen sind zudem auch vom Dienstgeberbeitrag (DB) und von der Kommunalsteuer befreit. Die Bestimmungen traten nachträglich erst mit 17. 9. 2020 in Kraft. Die Befreiung kommt aber auch dann zur Anwendung, wenn der Corona-Bonus bereits vor dem 17. 9. 2020 an den Arbeitnehmer geleistet worden ist. (angepasst am 01.12.2020)

 

Wie werden Bonuszahlungen und Zulagen vereinbart?

Da vorrangig der Arbeitgeber den Abgabenbehörden gegenüber für die richtige Bemessung von Lohn- und Gehaltsabgaben haftet und bei behördlichen Prüfungen entsprechende Nachweise für die steuerfreie Behandlung zu erbringen hat, empfiehlt sich eine sorgsame Beurteilung der Steuerbefreiung bereits im Vorhinein.

Wir raten Ihnen eine schriftliche Vereinbarung mit Ihren ArbeitnehmerInnen zu treffen, in welcher der Zusammenhang mit der Corona-Krise dokumentiert wird.

 

Gerne unterstützen wir Sie rund um das Thema der steuerfreien Bonuszahlung und stehen Ihnen mit unserer Expertise und Praxiserfahrung jederzeit zur Verfügung.

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