Steuer-Update: Termine im September
Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem EU-Mitgliedstaat
Die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen aus einem EU-Mitgliedstaat ist bis zum 30.09.2020 möglich.
Die Frist ist eine Fallfrist: Abgelehnt werden alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist im Erstattungsmitgliedstaat eingelangt sind. Somit ist eine fristgerechte Einreichung des Erstattungsantrages eine notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Rückerstattung.
Herabsetzung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen
Es können Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2020 bis zum 30.09.2020 beim Finanzamt eingebracht werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn der laufende Gewinn voraussichtlich geringer als in den Vorjahren ausfallen wird (zB aufgrund der Coronavirus Pandemie).
Üblicherweise muss der Antrag entsprechend begründet werden, jedoch akzeptieren die Finanzämter aufgrund der aktuellen Situation einen allgemeinen Hinweis auf die Beeinträchtigung durch die Corona-Pandemie.
Wird der Antrag nach dem Stichtag eingebracht, darf das Finanzamt die Vorauszahlung erst für das nächste Kalenderjahr neu festsetzen.
Abschlagszahlungen für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2019
Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Nachzahlung aus der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung 2019, diese als freiwillige Vorauszahlung bis zum 30.09.2020 erfolgen sollte um eine Verzinsung der Nachzahlung (Anspruchsverzinsung) zu verhindern.