COVID-19-Virus: Welche Unterstützungen es jetzt für Sie gibt und wie wir Ihnen helfen können

 

Die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Maßnahmen zur Vermeidung sozialer Kontakte treffen nun auch die österreichische Wirtschaft hart.

Wir wollen Sie umfassend informieren, beraten und Ihnen als fachlicher Partner zur Seite stehen. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die aktuell beschlossenen Unterstützungsmöglichkeiten seitens der Behörden.

Unsere Experten stehen Ihnen bei der konkreten Umsetzung und Beantragung aller Maßnahmen jederzeit gerne zur Verfügung.

Bevor wir näher auf die verschiedenen Möglichkeiten eingehen, hier ein kurzer Überblick welche Maßnahme aktuell beschlossen wurden:

 

Staatliche Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen
 
  • Kurzarbeit
  • Überbrückungsfinanzierungen für EPU/KMU (außer Tourismus)
  • Ersatzansprüche bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen
  • Lohnkostenübernahme bei Sonderurlaub zur Kinderbetreuung
  • Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020
  • Abgabeneinhebung
  • Sozialversicherungsabgaben

Wir haben auch die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen & Antworten aus unserer Beratungspraxis und von den diversen offiziellen Informationsquellen für Sie zusammengetragen. Hier gehts zum FAQ.

 

 


COVID-19-Kurzarbeit

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und damit auch des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Der Zweck ist es also, die Arbeitskosten temporär zu verringern und gleichzeitig die Arbeitsplätze zu erhalten.
 

Voraussetzungen

  • Die Zustimmung des Arbeitsmarktservice.
  • eine Sozialpartnervereinbarung zwischen Wirtschaftskammer und Gewerkschaft unter Einbindung des Betriebsrates (so vorhanden) bzw der einzelnen Mitarbeiter

Prozess

  • Informieren Sie sich über die Auswirkungen der Kurzarbeit bei der örtlich zuständigen Landesstelle des AMS (Arbeitsmarktservice).
  • Schließen Sie die Betriebsvereinbarung zur COVID-19-Kurarbeit ab. Ist kein Betriebsrat vorhanden kommt auch eine Einzelvereinbarung in Betracht.
  • Übermitteln Sie dem AMS das ausgefüllte Antragsformular. Begründen Sie darin die entstandenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Verweis auf COVID-19 und Maßnahmen).
  • Eine Sozialpartnereinigung sollte binnen 48 Stunden zustande kommen.
  • Es erfolgt die Rückmeldung des AMS an Ihr Unternehmen über Genehmigung, Nachbesserungsbedarf oder Ablehnung des Kurzarbeitsantrages.

Besonderheiten der COVID-19-Kurzarbeit

  • Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über drei Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere drei Urlaubswochen konsumieren.
  • Nettoersatzrate: Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro müssen in der Vereinbarung ein Entgelt von 90% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts zugesagt bekommen. Bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro sind es 85%. Bei Bruttoentgelten über 2.685 Euro sind es 80%. Die Nettoersatzrate ist jener Betrag, den ArbeitnehmerInnen erhalten, wenn sie in Kurzarbeit gehen müssen. Sie umfasst den durch die Arbeitszeit verringerten Lohn bzw. Gehalt und die Unterstützungsleistung. Die Unterstützungsleistung (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) wird durch das AMS finanziert.
  • BEISPIEL: Bruttoeinkommen des Mitarbeiters EUR 2.000,00 (daher 85% Nettoersatzrate); Mitarbeiter hat zwei Kinder und bezieht den Alleinverdienerabsetzbetrag; Die Arbeitszeit wird auf 50% gesenkt.

 

  Arbeitgeberseite   Arbeitnehmerseite
Brutto-Arbeitgebergesamtkosten  2.570,20 Netto vor Kurzarbeit  1.657,60
Brutto-Arbeitgebergesamtkosten für COVID-19-Kurzarbeit  1.268,40 Netto für Kurzarbeit     837,70
Kurzarbeitsbeihilfe AMS     728,90 Zahlung für Nettoersatzrate     571,20
Nettopersonalaufwand für COVID-19-Kurzarbeit     539,50 Nettoersatz  1.408,90

 

  • Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.
  • Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum im Durchschnitt mindestens 10% betragen. Sie kann aber zeitweise auch auf Null herabgesetzt werden.
  • Die COVID-19-Kurzarbeit kann für maximal drei Monate vereinbart werden. Bei Bedarf ist jedoch eine Verlängerung um drei Monate möglich.

 


Überbrückungsfinanzierungen für EPU/KMU (außer Tourismus)

Voraussetzung

  • Zielgruppe der Fördermaßnahme sind kleine und mittlere Unternehmen (das sind Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiter/innen, max. 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme) aller Branchen.
  • Unterstützt werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) an gesunde Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist.
  • Mit der Garantie werden 80 % eines Überbrückungskredites (bis zu 2,5 Mio) besichert.
  • Die Laufzeit der Überbrückungsfinanzierung beträgt 5 Jahre.

Prozess

  • Der Überbrückungskredit muss von der finanzierenden Hausbank gewährt werden.
  • Die Einreichung des Garantieansuchens erfolgt über die finanzierende Hausbank.
  • Die Förderstelle, die Austria Wirtschaftsservice (aws), entscheidet über die Vergabe der Haftung.

 


Ersatzansprüche bei Betriebsschließung

Voraussetzung

  • Bei einer Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz besteht ein Anspruch auf Vergütung des Vermögensnachteils. Ersetzt wird der Verdienstentgang, der aufgrund der Untersagung der Erwerbstätigkeit oder Verkehrsbeschränkungen entstanden ist.
  • Ein derartiger Ersatzanspruch steht nur für Betriebsschließungen zu, die auf Basis des Epidemiegesetzes erlassen werden, nicht jedoch für die aktuell verfügten Schließungen von Gastronomie, Tourismus und Handel.

Prozess

  • Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs muss binnen sechs Wochen nach Beendigung der Desinfektion bzw Aufhebung der zum Verdienstentgang führenden Maßnahme bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.

 


Lohnkostenübernahme bei Sonderurlaub zur Kinderbetreuung

Da trotz der Schul- und Kindergartenschließungen eine Betreuung der Kinder in den Institutionen gegeben ist besteht grundsätzlich kein berechtigter Dienstverhinderungsgrund nach § 8 Abs 3 AngG und somit auch kein Anspruch auf Betreuungsfreistellung.

  • Arbeitgeber können allerdings Arbeitnehmern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren bis zu drei Wochen Sonderurlaub gewähren.
  • Im Falle einer solchen Freistellung übernimmt der Staat ein Drittel der Lohnkosten in den nächsten Wochen bis Ostern.

Die nähere Ausgestaltung dieser Unterstützung bei den Lohnkosten wird zum aktuellen Zeitpunkt noch ausgearbeitet.

 


Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020

  • Steuerpflichtige, die von einer durch das COVID-19-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.
  • Auch eine Festsetzung der Steuervorschreibung 2020 mit Null Euro bzw. mit der Mindest-Körperschaftsteuer ist in entsprechenden Fällen möglich.
  • Ist der Steuerpflichtige liquiditätsmäßig so stark betroffen, dass er die Einkommensteuer- oder Köperschaftsteuervorauszahlungen 2020 nicht leisten kann, besteht seitens des Finanzamtes die Möglichkeit, von der Festsetzung der Steuervorauszahlungen abzusehen oder auf einen Betrag zu reduzieren, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.
  • Nachforderungszinsen auf Einkommensteuer- oder Köperschaftsteuernachzahlungen bei der Veranlagung 2020 wegen zu geringer Steuervorauszahlungen werden nicht festgesetzt.
  • Voraussetzung für die Anwendung der oben angeführten Maßnahmen ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine COVID-19-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.

 


Abgabeneinhebung

  • Steuerpflichtige können beim Finanzamt außerdem die Stundung oder Ratenzahlung von Abgaben beantragen. Das Finanzamt übt die Erledigung dieser Anträge im Ermessen aus, hat dabei aber auf die besondere Situation im Einzelfall Bedacht zu nehmen.
  • Es besteht seitens des Finanzamtes auch die Möglichkeit, auf Anregen des Steuerpflichtigen, etwaige Stundungszinsen und Säumniszuschläge herabzusetzen oder nicht festzusetzen.
  • Umfasst sind von der Möglichkeit der Stundung oder Ratenzahlung sind grundsätzlich sämtliche Abgaben.
  • Auch hier gilt als Voraussetzung für die Stundung oder Ratenzahlung von Abgaben, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine COVID-19-Virus-Infektion zurückzuführen ist.

 


Unterstützung bei der Begleichung von Sozialversicherungsabgaben

  • Bei Liquiditätsengpässen, die auf die aktuelle Situation zurückzuführen sind, wird die maximale Stundungsdauer von der ÖGK von ein auf drei Monate verlängert.
  • Die Ratendauer kann auf bis zu 18 Monate verlängert werden.
  • COVID-19-bedingte Meldeverspätungen können auf Antrag der Unternehmen nachgesehen werden.

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