Hinzurechnungsbesteuerung bei passiven Einkünften in niedrigbesteuerten Ländern – „Controlled Foreign Company Rule“

Mit dem Jahressteuergestez 2018 (JStG 2018 – BGBl I Nr. 62/2018 vom 14.8.2018) wurde durch den neuen § 10a KStG die Umsetzung der Vorgaben der EU-Anti-Misbrauchs-Richtlinie (Richtlinie 2016/1164vom 12. Juli 2016) im nationalen Recht umgesetzt. Sinn und Zweck der in § 10a KStG normierten Hinzurechnungsbesteuerung ist die Verhinderung der Verlagerung von passiven Einkunftsquellen in niedrigbesteuerte Länder, sog. Steueroasen.

Bisher war es Steuerpflichtigen möglich, Gewinne, die durch kontrollierte ausländische Gesellschaften erwirtschaftet wurden, durch Thesaurierung keiner Besteuerung zu unterwerfen und somit einen Steuerstundungseffekt zu erzeugen. Lediglich im Falle einer Gewinnausschüttung an die beherrschende österreichische Gesellschaft kam es – unter Anwendung des Methodenwechsels von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode – zu einer Besteuerung dieser Einkünfte.

Mit dem neuen § 10a KStG hat der Gesetzgeber diesen steuerlichen Thesaurierungsvorteil beseitigt. Künftig sind

  • die im Ausland geparkten niedrigbesteuerten Passiveinkünfte
  • einer beherrschten ausländischen Körperschaft (mehr als 50% mittelbar oder unmittelbar)
  • der steuerlichen Bemessungsgrundlage der kontrollierenden österreichischen Gesellschaft hinzuzurechnen und entsprechend der österreichischen Körperschaftsteuer zu unterwerfen.

Zur Anwendung kommt diese neue Regelung, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die ausländische Körperschaft wird unmittelbar oder mittelbar (mit verbundenen Unternehmen) von der inländischen Körperschaft beherrscht.
  • Die Steuerbelastung der Tochtergesellschaft im Ausland beträgt nicht mehr als 12,5%.
  • Die ausländische Körperschaft bezieht mehr als ein Drittel ihres steuerlichen Ergebnisses aus passiven Einkünften, d.h. es wird keine wesentliche wirtschaftliche bzw. operative Tätigkeit ausgeübt.

 

Konkrete Auswirkungen auf die Praxis können aktuell noch nicht beurteilt werden. Möchten Sie wissen, wie sich diese Neuregelung auf Ihr Unternehmen auswirken wird und was Sie im Falle einer ungewollten Steuerbelastung tun können, steht Ihnen Ihr TMF-APS Team gerne zur Verfügung.

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