Wirtschaftskammer beschließt Entlastung für kammerumlagepflichtige Mitglieder mit Wirkung ab 1.1.2019
Ab 1.1.2019 gilt die Neuregelung der Kammerumlage (KU). Durch eine geänderte Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie einen neuen, degressiven Staffeltarif wird eine finanzielle Entlastung bei den kammerumlagepflichtigen Unternehmern erreicht.
Hinweis: Eine Ausnahme der KU-Pflicht besteht für Unternehmer, deren jährlicher Nettoumsatz unter 150.000 Euro liegt.
In die Bemessungsgrundlage der KU werden nun keine Vorsteuern bzw. Erwerbsteuern aus Anlagenkäufen (einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter) einbezogen.
Zusätzlich wurde der KU-Satz bis zu einem Schwellenwert von 3 Mio. Euro auf 0,29 % gesenkt. Über 3 Mio. Euro Bemessungsgrundlage beträgt der KU-Satz 0,2755 %. Überschreitet die Bemessungsgrundlage die Schwelle von 32,5 Mio. Euro, unterliegt der übersteigende Teil einem Satz von 0,2552 %.
Sollte ihr Buchhaltungssystem diese Neuregelung nicht automatisch abbilden, helfen wir Ihnen gerne bei der Auswahl der auszuscheidenden Konten.