Neue Regelungen zur Entlastung von Familien: Familienbonus Plus

Mit 01.01.2019 wird nicht nur der so genannte „Familienbonus Plus“ eingeführt, sondern es kommt gleichzeitig auch zur umstrittenen Indexierung von Familienleistungen. In diesem Artikel wollen wir über die häufigsten Fragen zu dieser neuen Regelung informieren.
Was ist der Familienbonus Plus?
Beim Familienbonus Plus handelt sich um einen jährlichen Absetzbetrag in Höhe von EUR 1.500,- pro Kind, der entweder über die Arbeitnehmerveranlagung oder monatlich über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden kann. Als Absetzbetrag reduziert der Familienbonus Plus die tatsächliche Lohnsteuer (und nicht nur die Bemessungsgrundlage) des Steuerpflichtigen.
Gibt es eine Deckelung?
Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Deckelung hinsichtlich der Anzahl der Kinder. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so kann für jedes Kind der Absetzbetrag geltend gemacht werden. Eine „faktische Deckelung“ entsteht nur hinsichtlich der Höhe des Einkommens. Eine Negativsteuer aufgrund des Familienbonus Plus ist nicht vorgesehen.
Wann besteht ein Anspruch auf den Familienbonus Plus?
Der Anspruch auf den Familienbonus Plus ist an die Familienbeihilfe gekoppelt und steht jedenfalls dann zu, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Dies bedeutet, dass er für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in voller Höhe besteht. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (in Ausnahmefällen auch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr) verringert sich der Familienbonus Plus auf EUR 500,- und steht nur dann zu, wenn das Kind noch nicht selbsterhaltungsfähig ist.
Welcher Elternteil ist anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich jener Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, im Zweifel ist dies die Mutter. Es ist jedoch auch möglich, den Familienbonus Plus zwischen beiden Elternteilen aufzuteilen, dies jedoch nur zu gleichen Teilen (d.h. entweder je EUR 750,- pro Kind oder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr je EUR 250 pro Kind).
Leben die Elternteile in getrennten Haushalten, so kann der Familienbonus Plus vom nicht im Haushalt des Kindes lebenden Elternteil nur dann zur Hälfte beantragt werden, wenn er seiner Unterhaltsverpflichtung vollständig nachkommt. Anderenfalls besteht nur ein aliquoter Anspruch.
Die Entscheidung, welcher Elternteil den gesamten Familienbonus Plus geltend macht oder ob jeder Elternteil die ½ begehrt, kann jährlich geändert werden.
Wie können Dienstnehmer vom Familienbonus Plus profitieren?
Die Geltendmachung erfolgt ähnlich wie bei der Pendlerpauschale: Die Inanspruchnahme kann entweder mittels Formular „E 30“ (downloadbar unter http://www.bmf.gv.at/) vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden und sodann ab Jänner 2019 über die monatliche Lohnverrechnung berücksichtigt werden oder erstmals im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2019 mittels des Formulars „L1k“. Sollte die Variante über den Arbeitgeber gewählt werden, so empfiehlt es sich, bereits im Dezember 2018 das ausgefüllte Formular E 30 an die Lohnverrechnung zu übermitteln.
Sollte sich der Anspruchsberechtigte für eine Variante entschieden haben, diese aber ändern wollen, so ist dies nur ab dem folgenden Kalenderjahr möglich, ein unterjähriger Wechsel kann, wie auch bei der Pendlerpauschale, nicht durchgeführt werden.
Besteht der Anspruch auf den Familienbonus Plus auch dann, wenn die Kinder im Ausland leben?
Dem Grunde nach steht der Anspruch auf den Familienbonus Plus auch dann zu, wenn die betreffenden Kinder nicht in Österreich, jedoch im EU- bzw. EWR-Raum oder in der Schweiz leben. Die Höhe hängt jedoch durch die Indexierung, die ab 01.01.2019 gelten soll, von der Kaufkraft in den jeweiligen Ländern ab.
Ist der Arbeitnehmer (auch) im Ausland beschäftigt, so steht ihm der Familienbonus Plus zu, wenn er in Österreich steuerpflichtig ist. Für Kinder, welche in Drittstaaten leben, steht kein Familienbonus Plus zu.
Gilt diese Indexierung auch für den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag?
Auch beim Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag (kurz: AVAB) gibt es ab dem 01.01.2019 die bereits zuvor angesprochene Indexierung, wenn die Kinder nicht in Österreich leben. Dies ist für den Arbeitgeber von Bedeutung, wenn diese Absetzbeträge bereits über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Wird in Zukunft ein höherer Absetzbetrag in der Lohnverrechnung berücksichtigt, als dem Arbeitnehmer durch die Indexierung zusteht, so würde als Konsequenz zu wenig Lohnsteuer einbehalten werden.
Achtung: Wenn ihrem Mitarbeiter der AVAB zusteht, prüfen Sie, in welcher Höhe dieser ab 01.01.2019 in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist, um Ungenauigkeiten in der Lohnverrechnung zu vermeiden!
Gibt es weitere Änderungen in Bezug auf steuerliche Begünstigungen für die Kindererziehung?
Mit der Einführung des Familienbonus Plus fällt der Kinderfreibetrag und die Abzugsfähigkeit für Kinderbetreuungskosten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr weg. Weiters ist der aufgrund von gesetzlichen oder gerichtlichen Verpflichtungen geleistete Unterhalt ab der Arbeitnehmerveranlagung 2019 nicht mehr steuerlich absetzbar. Diese Abzugsposten können somit letztmalig im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2018 geltend gemacht werden.
Für nähere Informationen und Hilfestellung zu diesem Thema kontaktieren Sie mich daher gerne jederzeit oder Ihren Ansprechpartner bei TMF.