e-Zustellung behördlicher Schriftstücke ab 1. Dezember 2018

Seit 1.12.2018 gilt für Unternehmen die verpflichtende Teilnahme an der elektronischen Zustellung, wie es sie auch schon (freiwillig) für Private gibt. Bei „Nicht-Teilnahme“an der elektronischen Zustellung sind aktuell jedoch noch keine Sanktionen für Unternehmen zu erwarten, weshalb die Teilnahme noch bis 31.12.2019 aufgeschoben werden kann. Spätestens mit 1.1.2020 sind alle Unternehmen verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.

 

Welche Schriftstücke sind von der elektronischen Zustellung betroffen?

Grundsätzlich sind jene Angelegenheiten bzw. Kommunikation zwischen Unternehmen und Behörden betroffen, deren Gesetzgebung Bundessache ist. Daraus folgt, dass Kommunikation mit der Finanzbehörde weiterhin über Finanz Online erfolgen wird (zB Bescheide, Ansuchen, Buchungsmitteilungen etc). Ebenso bleibt der ERV (Elektronische Rechtsverkehr) unverändert.

 

Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Zustellung

Sollte Ihr Unternehmen nicht über die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen bzw. über keinen Internet-Anschluss verfügen oder nicht Teilnehmer des Unternehmensserviceportals (USP) sein, gilt die Teilnahme an der elektronischen Zustellung als unzumutbar und eine Nicht-Teilnahme ist folglich nicht strafbar. Auch die Unterschreitung der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gilt als Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Zustellung.

 

Ausblick

Nähere Informationen wie das Teilnehmerverzeichnis – eine Datenbank aller an der elektronischen Zustellung teilnehmenden Unternehmer – werden voraussichtlich Mitte 2019 veröffentlicht.

 

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