Tipps zum Jahresende 2017 – Teil 3 – Neuerungen 2018
Das Jahr 2017 neigt sich immer mehr dem Ende zu. Unsere Erfahrung aus den vergangenen GPLA-Prüfungen wollen wir daher gerne mit Ihnen teilen. Worauf Sie sonst noch achten sollen und welche Änderungen sie in Zukunft bedenken müssen, verraten wir Ihnen hier in unseren Tipps für 2018.
1) Neue Wohnraumbewertung
Ab dem 1.1.2018 sind für die Berechnung des Sachbezuges für Wohnraum neue Richtwerte zu verwenden.
Bundesland | Richtwert |
Burgenland | EUR 5,09 |
Kärnten | EUR 6,53 |
Niederösterreich | EUR 5,72 |
Oberösterreich | EUR 6,05 |
Salzburg | EUR 7,71 |
Steiermark | EUR 7,70 |
Tirol | EUR 6,81 |
Vorarlberg | EUR 8,57 |
Wien | EUR 5,58 |
Stellt ein Dienstgeber seinem Dienstnehmer also kostenlos oder verbilligt Wohnraum zur Verfügung, bilden die Richtwerte die Berechnungsbasis für den Sachbezug.
2) Beitragsrechliche Behandlung von Aktien an Mitarbeitern
In der neuen Fassung ab dem 1. 1. 2018 ist § 49 Abs. 3 Z 18 lit d ASVG gesetzliche Grundlage für die beitragsrechtliche Behandlung der Gewährung von Aktien an Beschäftigte. Der Vorteil aus einer verbilligten oder kostenlosen Abgabe von Aktien an der Gesellschaft des Arbeitgebers durch diese selbst oder durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung ist bis zu einem Betrag von EUR 4.500,00 jährlich beitragsfrei, solange dieser Vorteil auch einkommenssteuerfrei ist. Die Voraussetzung dafür ist, dass
- der Vorteil allen, oder zumindest einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern gewährt wird und
- die Aktien (inkl. der damit verbundenen Stimmrechte) bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übertragen wurde.
3) Allgemeines Rauchverbot in Arbeitsstätten ab 1. 5. 2018
Bereits nach der geltenden Rechtslage haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist. Ab 1. 5. 2018 wird ein allgemeines Rauchverbot in Arbeitsstätten eingeführt. Demnach ist das Rauchen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Arbeitsstätten in Gebäuden verboten, sofern Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.
Die neue Rechtslage sieht vor, dass bei Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte einzelne Räume eingerichtet werden können, in denen das Rauchen gestattet ist. Es darf sich bei diesen Raucherräumen aber nicht um Arbeitsräume handeln und es muss gewährleistet sein, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherräume eingerichtet werden.
4) Wohnbauförderung wird Landesabgabe
Der Wohnbauförderungsbeitrag ist ab dem Jahr 2018 eine Landesabgabe. Dadurch sind pro Bundesland unterschiedliche SV-Beiträge möglich. Für 2018 sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass der Tarif „für [dieses Land] und für dieses Jahr 0,5 %“ beträgt, falls ein Land keine gesetzliche Regelung für 2018 erlässt (bislang betrug der Beitrag, der zur Hälfte von Dienstgeber und Dienstnehmer getragen wird, 1 % der SV-Bemessungsgrundlage).
5) Das Sozialversicherungszuordnungsgesetz
Das SV-Zuordnungsgesetz ist bereits ab 1.7.2017 in Kraft getreten. Es soll Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Arbeit schaffen. Es ist nunmehr möglich, mit einem Antrag eine unklare Situation aktiv prüfen zu lassen (wir haben dazu in einem gesonderten Newsletterbeitrag informiert).
6) Angleichung Arbeiter und Angestellte
Mit der letzten Nationalratssitzung vor den Nationalratswahlen im Oktober 2017 wurde die Angleichung der Rechte von Arbeitern und Angestellten beschlossen. In manchen Bereichen (z.B. Betriebsräteorganisation) bleiben jedoch die Unterschiede erhalten. (Wir werden zu den Anpassungen in einem gesonderten Newsletterbeitrag informieren)
7) Bonus-Malus-System für ältere Mitarbeiter
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2016 wurde ein neues Bonus-Malus-System geschaffen, mit dem Ziel, die Beschäftigungsquoten älterer Arbeitnehmer bis zum Jahr 2018 anzuheben. Da der Zielwert zum Stichtag jedoch in allen relevanten Altersgruppen überschritten wurde, wurde vom BMASK kundgemacht, dass die Bonus-Malus-Regelung 2018 nicht wirksam wird. Damit beträgt der Dienstgeberbeitrag ab 01.01.2018 einheitlich 3,9 %, die Auflösungsabgabe ist grundsätzlich in einfacher Form zu entrichten.
8) Auflösungsabgabe fällt mit Ende 2019 weg
Im Gegenzug zur Angleichung der Kündigungsfristen und Entgeltfortzahlungsregelungen von Arbeitern und Angestellten wurde die Abschaffung der Auflösungsabgabe mit Ende 2019 beschlossen. 2018 und 2019 gilt sie jedoch weiterhin!