Tipps zum Jahresende 2017 – Teil 2 – Steuern und Abgaben

Tipps zum Jahresende 2017Das Jahr 2017 neigt sich immer mehr dem Ende zu. Unsere Erfahrung aus den vergangenen GPLA-Prüfungen wollen wir daher gerne mit Ihnen teilen. Worauf Sie sonst noch achten sollen und welche Änderungen sie in Zukunft bedenken müssen, verraten wir Ihnen hier in unseren Tipps für 2018.

 

1) Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % Lohnsteuer

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen, etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die seit der Veranlagung 2013 je nach Höhe des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel über EUR 83.333,00 gibt es keine Steuerersparnis mehr, da dann ein Steuersatz von 50 % zu Anwendung kommt. Prüfen Sie zum Jahresende erneut das konkrete Jahressechstel.

 

2) Einhebung des Service-Entgeltes beachten

Das Service-Entgelt für die e-Card in diesem Jahr fällt für alle Personen an, die am 15.11.2017 in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Das am 15.11.2017 fällige Service-Entgelt für das Jahr 2018 beträgt EUR 11,35.

 

3) Mitarbeiterbeteiligungen 2017 noch bis EUR 3.000,00 steuerfrei

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von EUR 3.000,00. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH sind auch Angehörige des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe. Zu unterscheiden ist diese Regelung von der Abgabe von Aktien an Mitarbeitern, die ab 2018 neu geregelt wird.

 

4) Weihnachtsgeschenke bis maximal EUR 186,00 steuerfrei

(Weihnachts-) Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von EUR 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig. Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

 

5) Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) bis EUR 365,00 pro Arbeitnehmer steuerfrei

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von EUR 365,00. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

 

6) Steuerfreie Mitarbeiterrabatte noch vor dem Jahreswechsel gewähren

Die Regelung der Mitarbeiterrabatte sieht vor, dass Mitarbeiterrabatte solange als steuerfrei eingestuft werden, solange sie im Einzelfall 20 % nicht übersteigen. Übersteigen Mitarbeiterrabatte im Einzelfall 20 % des Fremdverkaufspreises, so sind sie insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag im Kalenderjahr EUR 1.000,00 übersteigt. Mitarbeiterrabatte sind allerdings nur dann steuerfrei, wenn sie allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.

Verpassen Sie nie wieder wichtige Neuerungen

Melden Sie sich jetzt zu unserem monatlichen Newsletter an:

Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.