Ein neues Beschäftigungsgruppenschema für den Handel
Das neue Gehaltsschema ab 1. Dezember 2017 bringt den Angestellten im Handel erhöhte Einstiegsgehälter von mindestens EUR 1.600, eine flachere Gehaltskurve und ein modernes Beschäftigungsgruppensystem. Ein Umstieg auf das neue Schema muss jedoch nicht sofort erfolgen sondern kann durch großzügige Übergangsfristen bis 2021 hinausgezögert werden. Mehrkosten hängen von Zahl, Alter und Einstufungen des jeweiligen Betriebes ab, wohingegen die Reduzierung der Vordienstzeiten, die angerechnet werden müssen, von 18 auf 7 Jahre kostendämpfend wirken kann.
Neue Vordienstzeitenanrechnung
Mit dem neuen Schema ändert sich die Anrechnung von Vordienstzeiten und auch Ausbildungszeiten gravierend. Die wichtigsten Änderungen sind:
- Vordienstzeiten werden insgesamt nur noch bis zu einem Höchstausmaß von 7 Jahren angerechnet.
- Anders als bisher werden aber auch Vordienstzeiten aus Arbeiterverhältnissen angerechnet. Dies jedoch nur zur Hälfte der tatsächlichen Zeit.
- Elternkarenzurlaube werden nun bis zu insgesamt 24 Monate als Vordienstzeiten angerechnet.
Neues Beschäftigungsgruppenschema
Schema „alt“ | Schema „neu“ |
Das bisherigen System zur Einstufung der Mitarbeiter setzt sich aus
zusammen. |
Im neuen System werden die Mitarbeiter in
unterteilt. Statt der bisherigen Aufteilung in 18 Berufsjahre entspricht die 5. Stufe im neuen Schema einer Berufserfahrung von mindestens 13 Jahren. |
Innerhalb der neuen Beschäftigungsgruppe muss zur Einstufung jener Wert ausgewählt werden, der dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgehalt am nächsten kommt. Die Einstufung erfolgt sodann in die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Mindestgehalt.
Übergangsbestimmungen
Neue, also nach dem 1. 12. 2017 gegründete Unternehmen haben die Gehaltsordnung neu anzuwenden. Bestehende Unternehmen können ab dem 1.12.2017 zu jedem 1. des Monats, spätestens jedoch mit 01.12.2021 ihre Mitarbeiter in die neue Gehaltsordnung überführen. Der Stichtag des Übertrittes ist mittels Betriebsvereinbarung festzuhalten. In Unternehmen ohne Betriebsrat sind die Mitarbeiter spätestens drei Monate vor dem geplanten Stichtag schriftlich zu informieren.
Vorgesehen ist ein Übertritt der gesamten Belegschaft zum selben Zeitpunkt um ein paralleles Führen von zwei Gehaltssystemen zu vermeiden.
Alle Mitarbeiter sind sodann unter Mitwirkung des Betriebsrates (so vorhanden) in die neue Gehaltsordnung einzustufen. Die erfolgte Einstufung ist jedem Mitarbeiter spätestens vier Wochen nach dem Stichtag schriftlich mitzuteilen.
Erhält der Mitarbeiter nach der neuen Einstufung nun ein geringeres Gehalt, so erhält er die Differenz zum Mindestgehalt „alt“ zusätzlich als sogenannten „Reformbetrag“, sodass er kein geringeres Gehalt zu befürchten hat.
Erhält der Mitarbeiter nach der neuen Einstufung jedoch ein höheres Gehalt, welches das bisherige Gehalt um mehr als EUR 65,00 übersteigt, so kann die Anpassung an das neue Gehalt in Etappen erfolgen. Das bisherige Gehalt ist dazu zu jedem 1.1. um jeweils EUR 65,00 anzuheben, muss das neue Gehalt jedoch bis spätestens zum 1.1.2021 erreicht haben. Diese Differenzbeträge sind unabhängig von sonstigen Vorrückungen zu gewähren.
Arbeitnehmerinnen der Beschäftigungsgruppe 3 „alt“, die nach dem neuen Gehaltsschema in die Gehaltsstufe 5 eingereiht werden, erhalten einen zusätzlichen, monatlichen Reformbetrag, abhängig von der konkreten Anzahl an Berufsjahren.
Die Neueinstufung bedarf einer genauen Bearbeitung um das Risiko einer falschen Entlohnung bzw. des Lohndumpings zu vermeiden. Gerne unterstützen die Arbeitsrechtsexperten von TMF beim problemlosen Übergang in das neue Gehaltsschema.