Wie Sie Aushilfskräfte in den ersten 18 Tagen steuerfrei beschäftigen

 

Gerade zu Stoßzeiten wie z.B. Einkaufssamstage in der Vorweihnachtszeit oder für größere Veranstaltungen (z.B. Silvesterfeiern) sowie für Nachfragespitzen und Ersatz einer erkrankten Arbeitskraft im Unternehmen kann der Einsatz von kurzfristigen Aushilfskräften notwendig und sinnvoll sein.

Mit 01.01.2017 ist eine neue Steuerbefreiung für Aushilfskräfte in Kraft getreten, die vorläufig befristet bis 31.12.2019 gilt, die genau bei diesen kurzfristigen Aushilfskräften ansetzt.

Voraussetzungen

Arbeitgeber Arbeitnehmer
Es muss sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handeln, wobei auf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze abzustellen ist, d.h. eine Aushilfskraft darf pro Monat die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 425,70 (Wert 2017) nicht überschreiten.
Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient ausschließlich zur Abdeckung eines zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfalls, der den regulären Betriebsablauf überschreitet, oder um den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen. Die Aushilfskraft unterliegt neben dieser geringfügigen Aushilfstätigkeit aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit einer Vollversicherung.
Die Aushilfskraft steht nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte (Wie viele Aushilfskräfte an einem dieser Tage zum Einsatz kommen, ist jedoch unerheblich). Die Tätigkeit als Aushilfskraft umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr (Die Anzahl der Arbeitgeber, für die während eines Kalenderjahres die Aushilfstätigkeit ausgeübt wird, ist dabei unerheblich).

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über die bisherigen Tage der begünstigten Aushilfstätigkeit bei anderen Arbeitgebern zu informieren.

Wird eine der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt, steht die Begünstigung grundsätzlich von Beginn an nicht zu. Es kann daher zu einem rückwirkenden Wegfall der Befreiung kommen. Überschreitet der Arbeitgeber die Grenze von 18 Tagen, steht die Begünstigung ab Beginn der Beschäftigung jener Aushilfskraft, bei der die Grenze überschritten wird, nicht zu.

Vorteile aus der Neuregelung

Werden die Voraussetzungen erfüllt, so steht die Befreiung auch für Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu.

Die erzielten Einkünfte aus der begünstigten Aushilfstätigkeit werden nicht nachversteuert und bleiben steuerfrei. Ohne Begünstigung käme es zu einer Steuernachzahlung im Rahmen der Steuererklärung.

Es ist jedoch zu beachten, dass sich aus Dienstnehmersicht in der Sozialversicherung im Folgejahr durchaus eine Nachzahlung aus der geringfügigen Tätigkeit ergibt.

Zusätzliche Änderungen ab 2018

Sozialversicherungsrechtlich liegt hinsichtlich dieser Aushilfskräfte ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, für welches der Dienstgeber den Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten hat. Ab dem Jahr 2018 kommt es (befristet bis zum Jahr 2020) jedoch zu nachfolgenden Besonderheiten für Aushilfskräfte, die die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen:

  • Entfall des Unfallversicherungsbeitrags.
  • Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abfuhr der Dienstnehmerbeiträge (Pensions- und Krankenversicherungsbeitrag, Arbeiterkammerumlage), die andernfalls im nächsten Jahr durch die Gebietskrankenkasse vorgeschrieben werden würden.

Gerne beraten wir Sie bei den notwendigen organisatorischen Schritten für die Anstellung von steuerfreien Aushilfskräften. Für nähere Informationen kontaktieren Sie daher gerne jederzeit Ihren Ansprechpartner bei TMF oder mir – Markus Winkler.

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