So sichern Sie sich die Förderungen des neuen Beschäftigungsbonus

Beschäftigungsbonus

Seit 1. Juli 2017 ist in Österreich der Beschäftigungsbonus in Kraft. Unternehmen, die nun neue Mitarbeiter anstellen, können sich 50 % der Lohnnebenkosten fördern lassen.  Hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen, um die Förderung zu erhalten.

Grundlegendes

Unternehmen, die ab dem 1.7.2017 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, können um eine Förderung in der Höhe von 50 % der Lohnnebenkosten, über die Dauer von 3 Jahren ansuchen. Zuständig für die Abwicklung der Förderung ist die Förderbank des Bundes, Austria Wirtschaftsservice (AWS).

Wer kann um eine Förderung ansuchen

Der Beschäftigungsbonus richtet sich an alle Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, unabhängig von der Größe des Unternehmens oder der Branche. Auch neugegründete Unternehmen können um eine Förderung ansuchen, solange dies nicht bloß zur Umgehung der Förderbestimmungen dient. Die Gründung muss dabei aber bereits erfolgt sein.

Was wird gefördert

Gefördert werden dabei jene Arbeitsverhältnisse ab dem 1.7.2017, die

  • vollversicherungspflichtig sind,
  • für zumindest vier Monate bestehen,
  • der Kommunalsteuerpflicht unterliegen,
  • und dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht unterliegen.

Die Person, die das neue Arbeitsverhältnis besetzen soll, muss entweder

  • in den letzten drei Monaten vor dem Eintritt als arbeitslos gemeldet gewesen sein
  • oder in den letzten 12 Monaten in Österreich erwerbstätig gewesen sein (Jobwechsler)
  • oder aber an einer zumindest viermonatigen gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen haben.

Auch Teilzeitmitarbeiter und freie Dienstnehmer sind daher förderbar.

Wichtig ist, dass es durch das Arbeitsverhältnis, für das eine Förderung beantragt werden soll, im Unternehmen tatsächlich zu einem Beschäftigungszuwachs gekommen ist.  Dazu wird der höchste Beschäftigtenstand jeweils zum Quartalsende, der vier vorangegangenen Quartale als Referenzwert vertraglich fixiert und bildet die Ausgangsbasis für die Berechnung des Zuwachses.

Nicht gefördert werden Arbeitsverhältnisse, für die bereits eine andere Förderung der Lohnnebenkosten bezogen wurde.

Ebenfalls nicht förderbar sind Lohnnebenkosten, die über die jährliche ASVG-Höchstbemessungsgrundlage hinausgehen. Sie beträgt für das Jahr 2017 EUR 69.720,–.

Wie erhält man die Förderung

Anträge auf Förderung können über den AWS Fördermanager eingebracht werden. Dazu ist es notwendig, sich auf der  Homepage zuerst zu registrieren. Wichtig ist dabei, dass die Förderung binnen 30 Tagen ab dem Entstehen des neuen Arbeitsverhältnisses beantragt wird. Sollten mehrere Arbeitsverhältnisse geschaffen werden, muss kein neuer Antrag gestellt werden, sondern der erste Antrag wird durch weitere förderungsfähige Arbeitsverhältnisse erweitert.

Die Abrechnung und Auszahlung der Förderung  erfolgt ein Mal jährlich im Nachhinein. Dazu ist innerhalb von drei Monaten ab dem Abrechnungsstichtag eine Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung hat Angaben zu

  • personenbezogene Daten des Dienstnehmer,
  • Entstehung, Beendigung oder Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses,
  • Föderfähigkeit des Arbeitsverhältnisses,
  • dem gewöhnlichen Beschäftigungsausmaß,
  • der Beitragsgrundlage im Abrechnungszeitraum,
  • den Dienstgeberbeitragszahlungen im Abrechnungszeitraum und
  • einschlägigen Zuschussförderungen,

zu enthalten.

Zur korrekten Abwicklung der bei der Antragstellung und auch bei der Abrechnung erforderlichen Bestätigungen durch den Steuerberater bzw. Wirschaftsprüfer ist eine rasche Kontaktaufnahme mit diesem anzuraten. Ebenso ist es möglich die Abwicklung der Antragstellung dem Steuerberater bzw. dem Wirtschaftsprüfer zu überlassen. Gerade wenn Arbeitsverhältnisse bereits mit Juli 2017 begründet wurden, ist rasches Handeln erforderlich, um in den Genuss der Förderung zu kommen.

 

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