Anmeldebescheinigung für EU-Bürger verpflichtend
Der freie Personenverkehr in der EU vereinfacht das grenzüberschreitende Tätigwerden für Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Die verbleibenden administrativen Erfordernisse überraschen daher viele Dienstnehmer und auch Dienstgeber.
Drittstaatsangehörige, die in Österreich tätig werden wollen, benötigen sowohl einen Aufenthaltstitel als auch einen Beschäftigungstitel. Selbst im Fall einer positiven Ausstellung der Titel ist das eine nicht zu unterschätzende zeitliche Verzögerung und administrative Hürde dar.
Die Personenverkehrsfreiheit für Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern hingegen ermöglicht diesen prinzipiell in jedem anderen Mitgliedstaat dauerhaft zu wohnen und zu arbeiten, ohne zuvor eine Bewilligung abwarten zu müssen.
Wer jedoch das europäische und österreichische Recht hier nur unzureichend kennt, läuft Gefahr, trotzdem verwaltungsstrafrechtlich belangt zu werden.
Anmeldebescheinigung
Will ein aufenthaltsberechtigter Unionsbürger/eine Unionsbürgerin länger als drei Monate in Österreich bleiben, so müssen sie die Anmeldebescheinigung bei der Einwanderungsbehörde beantragen. Ein entsprechender Antrag muss persönlich binnen vier Monaten ab der Einreise nach Österreich gestellt werden. Wird diese „Anmeldebescheinigung“ nämlich nicht rechtzeitig beantragt, handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung und es droht eine Geldstrafe bzw. ein Freiheitsentzug.
Meldung des Wohnsitzes
Von der oben beschriebenen Anmeldeverpflichtung als Person, ist die Verpflichtung zur Meldung der Unterkunft zu unterscheiden. Alle Personen, die in Österreich Unterkunft nehmen unterliegen der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz. Jeder der in Österreich Unterkunft nimmt oder eine Unterkunft aufgibt, ist daher zur An- und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde verpflichtet. Dies trifft daher auch unionsbürgerinnen und Unionsbürger.
Um Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern bei deren Einstellung vor unangenehmen Überraschungen zu bewahren, ist eine fachkundige Beratung zu empfehlen.
Offenlegung nach § 25 (1) MedienG und § 5 ECG
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