Entsendung oder Überlassung – Welche Meldung hat an die Zentrale Koordinationsstelle zu erfolgen?

Empfindliche verwaltungsrechtliche Strafen drohen selbst bei der (irrtümlichen) Erstattung einer ZKO3-Meldung statt einer ZKO4-Meldung. Eine Unterscheidung der beiden Meldeformen ist daher von grundlegender Bedeutung.

Um illegale Beschäftigung und Unterentlohnung zu verhindern, sind Mitarbeiter, die nach Österreich entsandt oder einem österreichischen Unternehmen überlassen werden der Zentralen Koordinationsstelle im Finanzministerium zu melden. Gerade weil in der Praxis die Begriffe Entsendung, Überlassung oder Gestellung oftmals unpräzise verwendet werden, ist eine genaue Betrachtung notwendig. In Hinblick auf die hohen verwaltungsstrafrechtlichen Strafdrohungen, ist eine genaue Unterscheidung für alle Unternehmen von grundlegender Bedeutung. Untenstehende Testfragen sollen helfen, die Entscheidung besser treffen zu können.

Für wen wird die Leistung erbracht?

Das zentrale Unterscheidungsmerkmal zwischen einer Entsendung und einer Überlassung lässt sich mit der Frage, für wen der Dienstnehmer die Leistungen zukünftig erbringen soll, erkennen.

Wird der Mitarbeiter mit einem konkreten Arbeitsauftrag, für ein konkretes Projekt, welches von den sonstigen Tätigkeiten des nunmehrigen Beschäftigers deutlich zu unterscheiden ist, nach Österreich geschickt, so ist dies ein Indiz für eine Entsendung. Es hat also eine ZKO3-Meldung zu erfolgen.

Wird der Mitarbeiter hingegen zum Beschäftiger nach Österreich geschickt, um diesem dort für eine Leistungen wie jeder anderer Mitarbeiter für diesen zu erbringen, so ist dies ein Indiz für eine Überlassung. Es hat dann eine ZKO4-Meldung zu erfolgen.

Wer haftet für den Werkerfolg?

Eng mit obenstehender Frage ist die Frage nach der Haftung für den Werkerfolg verknüpft. Haftet der nunmehrige Beschäftiger für den Werkerfolg des Mitarbeiters, so ist dies ein Indiz für eine Überlassung. Es hat daher eine ZKO4-Meldung zu erfolgen. Haftet jedoch weiterhin der bisherige, ausländische Arbeitgeber, so ist von einer Entsendung auszugehen. Es hat dann eine ZKO3-Meldung zu erfolgen.

Wem gegenüber ist der Mitarbeiter weisungsgebunden?

Diese Testfrage zielt auf die Eingliederung des Mitarbeiters in den Betrieb des Beschäftigers in Österreich. Erhält der Mitarbeiter weiterhin seine Weisungen von seinem bisherigen Arbeitgeber, so liegt ein Indiz für eine Entsendung vor. Es hat also eine ZKO3-Meldung zu erfolgen.

Erhält er hingegen seine Weisung und erfolgt die Fachaufsicht durch den nunmehrigen Beschäftiger in Österreich, so ist dies ein Indiz für eine Überlassung.

Die Beurteilung bleibt eine Einzelfall-Entscheidung

Keines der genannten Kriterien kann für sich alleine eine Entscheidung herbeiführen, vielmehr ist auf das Gesamtbild abzustellen. Die Fülle an unterschiedlichen Rechtsprechungen zu den Unterscheidungsmerkmalen macht ein gesetzeskonformes Vorgehen bei der Auswahl der ZKO3-Meldung bzw ZKO4-Meldung ohne fachlichen Beistand schwierig.

 

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