Vorsteuerabzug bei gebrauchten Elektroautos

Die mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 eingeführten Begünstigungen für Elektroautos (zB kein Sachbezug, Vorsteuerabzug) veranlassten viele, einen Elektro-PKW mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer anzuschaffen. In den kommenden Jahren werden daher nach und nach mehr gebrauchte Elektroautos gehandelt werden. Im Zuge der Anschaffung eines gebrauchten Elektroautos stellt sich die Frage der steuerlichen Behandlung.

Bei gebrauchten Elektroautos ist zu beachten, dass sich laut Finanzministerium die Angemessenheitsgrenze (siehe weiter unten) nicht auf den in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis bezieht, sondern dass der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung relevant ist. Diese Regelung gilt jedoch nicht mehr für Gebrauchtfahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind. Bei solchen Fahrzeugen sind die tatsächlichen Anschaffungskosten laut Rechnung maßgeblich.

Vst Abzug gebrauchte E Autos

Vorsteuerabzugsverbot

Für den Vorsteuerabzug ist die ertragsteuerliche Angemessenheitsgrenze bei der Anschaffung von PKWs zu beachten. Die Angemessenheitsgrenze beträgt derzeit € 40.000 (inkl. USt).

  • Übersteigen die Anschaffungskosten € 40.000 nicht, steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften uneingeschränkt zu.
  • Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 % und sind somit höher als € 80.000, steht kein Vorsteuerabzug zu.
  • Betragen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, muss für den Kostenanteil, der € 40.000 übersteigt, ein Eigenverbrauch versteuert werden.

Laut Finanzministerium fließt eine etwaige Förderung der Anschaffung eines CO2-freien PKWs nicht in die Beurteilung der für den Vorsteuerabzug relevanten Anschaffungskosten ein.

Beispiel: Ein E-Auto wird um € 85.000 brutto angeschafft. Das Bundesland X gewährt eine Förderung von € 7.000. Die Beurteilung hinsichtlich Angemessenheitsgrenze erfolgt jedoch weiterhin aufgrund des Kaufpreises von € 85.000. Das Kfz ist somit zur Gänze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen!

Tipp

Nach Ansicht des Finanzministeriums kann bei in Vorjahren angeschafften Elektroautos (ein Vorsteuerabzug war bei Anschaffung bis 31.12.2015 nicht möglich) eine positive Vorsteuerberichtigung für ab dem Jahr 2016 noch verbleibende Jahresfünftel vorgenommen werden. Eine (allfällige) Berichtigung ist aber nur innerhalb der vier auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden Kalenderjahre (jeweils jährlich) vorzunehmen. Wir beraten Sie dabei gerne!

Die mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 eingeführten Begünstigungen für Elektroautos (zB kein Sachbezug, Vorsteuerabzug) veranlassten viele, einen Elektro-PKW mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer anzuschaffen. In den kommenden Jahren werden daher nach und nach mehr gebrauchte Elektroautos gehandelt werden. Im Zuge der Anschaffung eines gebrauchten Elektroautos stellt sich die Frage der steuerlichen Behandlung.

Bei gebrauchten Elektroautos ist zu beachten, dass sich laut Finanzministerium die Angemessenheitsgrenze (siehe weiter unten) nicht auf den in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis bezieht, sondern dass der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung relevant ist. Diese Regelung gilt jedoch nicht mehr für Gebrauchtfahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind. Bei solchen Fahrzeugen sind die tatsächlichen Anschaffungskosten laut Rechnung maßgeblich.

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