AbgÄG 2016 – Kleinunternehmerregelung im UStG

Gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG bleiben Umsätze, die ein Kleinunternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat, und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum EUR 30.000 nicht überschreiten, unecht steuerfrei. Der Kleinunternehmer hat demnach bei Inrechnungstellung seiner Leistungen keine Umsatzsteuer auszuweisen, gleichzeitig geht damit der Verlust des Vorsteuerabzugs einher.
Welche Umsätze werden berücksichtigt?
In die Prüfung, ob die EUR 30.000-Grenze überschritten wird, waren bislang sämtliche Umsätze gem § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG (mit Ausnahme von Hilfsgeschäften einschließlich Geschäftsveräußerungen) miteinzubeziehen. Folgend, der im AbgÄG 2016 vorgesehenen Änderung, bleiben ab Inkrafttreten einige Umsätze bei der Ermittlung, ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wird, außer Ansatz. Die wesentlichsten in Zukunft nicht mehr zu berücksichtigenden Umsätze sind unter anderem folgende (beispielhaft):
Die Umsätze…
- … aus der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut oder Hebamme durchgeführt werden.
- … als Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter.
- … der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die regelmäßig mit der Betreuung, Erziehung, Beherbergung und Verköstigung von Pflegekindern verbunden sind.
- … von Privatlehrern.
Intention der Änderung ist die Vereinfachung für jene Unternehmer, die neben ihrer grundsätzlichen umsatzsteuerfreien Tätigkeit auch geringe steuerpflichtige Umsätze erzielen.
Beispiel:
Ein selbständiger Arzt erzielt Einnahmen aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (steuerfrei gem § 6 Abs. 1 Z 19 UStG) iHv 200.000 Euro. Weiters erstellt der Arzt Gutachten, die nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG fallen. Für diese, von der Steuerbefreiung nicht erfassten Gutachten, werden 12.000 Euro (netto) verrechnet. Da für die Ermittlung der Umsatzgrenze nach der Kleinunternehmerregelung künftig die steuerfreien Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt (Humanmedizin) nicht miteinzubeziehen sind, sind für jene Gutachten, die nicht unter § 6 Abs.1 Z19 UStG zu subsumieren sind, die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerbefreiung gegeben.
Zudem wird künftig nicht mehr wie bisher darauf abgestellt, ob der Kleinunternehmer im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat, sondern es ist für das in Anspruch nehmen der Kleinunternehmerbefreiung erforderlich, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird.
Die Änderung dieser Bestimmungen bieten für einige Unternehmer erhebliche Steuervorteile. Wir helfen Ihnen gerne, die neue Rechtslage richtig und steueroptimal auf Ihr Unternehmen anzuwenden.
Offenlegung nach § 25 (1) MedienG und § 5 ECG
Alle Angaben in diesem Newsletter erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr und können die persönliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Die Haftung der Autoren oder der TMF-APS Buchführungs- & Steuerberatungs GmbH ist ausgeschlossen.