Was versteht man unter Liebhaberei?

Steuerlich relevante Einkünfte liegen grundsätzlich dann vor, wenn Tätigkeiten mit der Absicht betrieben werden, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Wird jedoch ein Verlust erzielt, prüft die Finanzverwaltung, ob nicht private Gründe im Vordergrund stehen, bevor die Verluste von der Steuer abgesetzt werden können.
Diese Prüfung ist erforderlich, da privat veranlasste Aufwendungen nicht zur Kürzung anderer Einkünfte herangezogen werden dürfen. Werden Tätigkeiten ausgeübt, die auf Dauer gesehen keinen Gesamtgewinn bzw. -überschuss (= Gesamterfolg) erwarten lassen, sind diese unter dem Begriff der „Liebhaberei“ einzuordnen und aus steuerlicher Sicht unbeachtlich. Die Einstufung einer Tätigkeit als „Liebhaberei“ führt dazu, dass daraus entstehende Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Zufällig entstehende Gewinne unterliegen jedoch auch nicht der Einkommensteuer.
Umsatzsteuer
Aus umsatzsteuerlicher Sicht führt die Einstufung einer Tätigkeit als Liebhaberei dazu, dass die Einnahmen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, im Gegenzug darf kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Tätigkeiten die auf die Neigung des Steuerpflichtigen zurückzuführen sind
Liebhaberei ist jedenfalls anzunehmen, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die typischerweise auf eine in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind und somit eng mit privaten Interessen und Hobbys in Verbindung stehen (etwa Freizeittierzucht, Freizeitlandwirtschaft, Sammlertätigkeit, Reiseschriftstellerei, Hobbymalerei, Sport- und Luxuswirtschaftsgüter). Dennoch kann gegenüber der Finanzverwaltung dargelegt werden, dass hieraus ein Gesamterfolg erzielt wird.
Vermietung von Gebäuden
Eine Sonderregelung gilt für die Vermietung von Gebäuden, da hierbei die Einstufung als Einkunftsquelle insbesondere von der Art der Vermietung abhängig ist. Daher verlangt die Finanzverwaltung in diesen Fällen vorab eine Prognoserechnung, in welcher darzulegen ist, dass durch diese Tätigkeit ein Gesamterfolg erzielt wird. Diese Prognoserechnung hat unter Berücksichtigung aller Aufwendungen inkl. Instandhaltungen, Renovierungen, Zinsen für Fremdkapital, etc. zu erfolgen. Zu beachten ist hierbei, dass der Zeitrahmen für diese Prognoserechnung mit 25 bzw. 28 Jahren bei der „großen“ Vermietung oder 20 bzw. 23 Jahren bei der „kleinen“ Vermietung begrenzt ist.
Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes
Tätigkeiten, die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweisen, werden als Einkunftsquelle angesehen und sind nur in Ausnahmefällen als Liebhaberei einzustufen. In Zweifelsfällen ist anhand einer Kriterienprüfung nachzuweisen, dass die Tätigkeit objektiv geeignet ist, einen Gesamterfolg zu erwirtschaften.
Offenlegung nach § 25 (1) MedienG und § 5 ECG
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