Gewinnfreibetrag – bis Jahresende erforderliche Investitionen!

Gewinnfreibetrag

Einkommensteuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften können bis zu 13% ihres Gewinns als Gewinnfreibetrag (GFB) steuerfrei stellen. Dies gilt für Gewinne bis 30.000,00 € ohne weitere Voraussetzung. Der Freibetrag für den über die 30.000,00 € hinausgehenden Gewinn muss durch bestimmte Investitionen gedeckt sein.

Wem steht der GFB zu?

Einzelunternehmer und Gesellschafter (natürliche Personen) von Personengesellschaften können für Ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit den Gewinnfreibetrag nutzen. Dadurch kann in gewissem Außmaß der Steueraufwand optimiert werden. Der Gewinnfreibetrag teilt sich in einen sog. „Grundfreibetrag“ und einen „investitionsbedingten Gewinnfreibetrag“ auf. Bis zu einem Gewinn von 30.000,00 € steht jedenfalls der Grundfreibetrag von 13 % zu. Das bedeutet, dass ohne Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse ein Betrag von bis zu 3.900,00 € (d.s. 13 % von 30.000,00 €) steuerfrei bleibt.

Übersteigt der Gewinn den Betrag von 30.000,00 € kann für den übersteigenden Betrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, sofern bestimmte Investitionen getätigt wurden.

Pauschalierte Land- und Forstwirte und Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die ihre Betriebsausgaben mit einem %-Satz der Einnahmen pauschalieren (etwa Geschäftsführer mit 6%), dürfen nur den Grundfreibetrag nutzen.

Welche Investitionen kommen in Frage?

Um den Freibetrag höchstmöglich auszunützen, empfehlen wir rechtzeitig vor dem Ende des Geschäftsjahres das Ergebnis des Wirtschaftsjahres 2016 hochzurechnen. Dadurch kann überprüft werden, ob die erfolgten Investitionen ausreichend Deckung bieten.

Sollten nicht bereits ausreichend hohe betriebsnotwendige Investitionen in körperliche, abnutzbare, ungebrauchte Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren getätigt worden sein, so besteht die Möglichkeit die Lücke durch Anschaffung von bestimmten Wertpapieren zu schließen. Diese Wertpapiere sind entweder 4 Jahre zu behalten oder können in Folgejahren zur Finanzierung von begünstigten Investitionen verwendet werden. Als Wertpapiere kommen seit 2014 nur noch Wohnbauanleihen gem. § 10 Abs 3 Z 2 EStG in Betracht. Wir empfehlen Ihnen daher, sich diesbezüglich rechtzeitig mit Ihrer Bank in Verbindung zu setzen. Erfahrungsgemäß kann gegen Jahresende das Angebot an geeigneten Wertpapieren knapp werden. Für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2016 beginnen ist die Einschränkung auf Wohnbauanleihen wieder aufgehoben und die Rechtslage vor dem AbgÄG 2014 gelangt wieder zur Anwendung.

Im Falle von Liquiditätsengpässen besteht auch die Möglichkeit, Wertpapierkäufe mittels Bankkredit zu finanzieren, um jedenfalls nicht auf den Steuervorteil verzichten zu müssen.

Gewinnfreibetrag – Staffelung nach Gewinnhöhe

Der Gewinnfreibetrag steht ab einer gewissen Gewinnhöhe nur mehr im Ausmaß eines geringeren Prozentsatzes zu: der GFB vermindert sich für die Gewinnteile über 175.000 € auf 7 %, für Gewinnteile über 350.000 € 4,5 % und über 580.000 € 0 %. Auch bei mehreren Betrieben oder Mitunternehmeranteilen sind Besonderheiten zu beachten.

Haben Sie Fragen zur Hochrechnung Ihres Gewinnes und zur optimalen Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrages steht Ihnen Ihr Sachbearbeiter gerne zur Verfügung.

 

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