Bilanzierung – Anlagenspiegel und Anhang nach dem RÄG 2014

Bilanz

Zum Abschluss unserer Newsletterserie zum Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 informieren wir Sie im folgenden Beitrag über die geänderten Bestimmungen beim Anlagenspiegel sowie dem Anhang.

 

Anlagespiegel

Konnte bis Inkrafttreten des RÄG 2014 die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens wahlweise in der Bilanz oder im Anhang dargestellt werden, ist nunmehr die Darstellung in der Bilanz nicht mehr zulässig. Der Anlagespiegel ist im Zuge der Jahresabschlusserstellung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, verpflichtend im Anhang auszuweisen. „Kleinstkapitalgesellschaften“ sind von der Erstellung eines Anhangs und folglich von der Erstellung eines Anlagespiegels ausgenommen.

Zusatzangaben Anlagespiegel

Eine inhaltliche Erweiterung durch das RÄG 2014 ist insoweit vorzunehmen, als künftig folgende Zusatzangaben erforderlich sind:

  • die Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Ende des Geschäftsjahres,
  • kumulierte Abschreibung zu Beginn des Jahres,
  • Ab- und Zuschreibungen gesondert,
  • Bewegungen bei den Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres und
  • im Laufe des Geschäftsjahres aktivierte Fremdfinanzierungszinsen.

Anhang

Grundlegende Änderungen durch das RÄG 2014 betreffen auch die Erstellung eines Anhangs, bzw. dessen inhaltliche Angaben. Gem § 242 Abs 1 UGB sind „Kleinstkapitalgesellschaften“ nicht zur Erstellung eines Anhangs verpflichtet, wenn sie bestimmte Angaben unter der Bilanz anführen („Kleinstkapitalgesellschaften“ sind jene, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: <350.000 EUR Bilanzsume, <700.000 Umsatzerlöse, <10 Arbeitnehmer).

„Kleine Kapitalgesellschaften“

Neben den „Kleinstkapitalgesellschaften“ profitieren auch „kleine Kapitalgesellschaften“ wesentlich von der Änderung der Anhangsangaben. Anstatt bisher 24 haben „kleine Kapitalgesellschaften“ künftig nur mehr 14 Angaben zu machen. Beispielsweise nicht mehr erforderlich ist für diese Kapitalgesellschaften die Angabe der Mitglieder von Geschäftsführung und Aufsichtsrat.

„Mittelgroße und große Gesellschaften“

Adaptiert wurde auch § 238 UGB, der nunmehr zusätzliche Anhangsangaben für „mittelgroße und große Gesellschaften“ normiert. Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem RÄG 2014 kommt es zu einer Erweiterung des Anhangs. Einerseits werden Erleichterungen aufgehoben (zB Angaben zu nahestehenden Unternehmen können bei mittelgroßen Gesellschaften nicht mehr unterbleiben), andererseits sind weitere Angaben (zB Art und finanzielle Auswirkungen wesentlicher Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die weder in der GuV noch in der Bilanz berücksichtigt sind) vorzunehmen.

Im Rahmen unserer vierteiligen Newsletterserie haben wir Ihnen die wesentlichsten Änderungen für die Bilanzierung durch das RÄG 2014 im Überblick dargestellt. Unsere Spezialisten erörtern gerne persönlich mit Ihnen Auswirkungen und Umstellungserfordernisse für Ihren Jahresabschluss. Auf Wunsch bieten wir Ihnen auch einen auf Ihr Unternehmen maßgeschneiderten Workshop – gerne im Haus – an. Profitieren auch Sie von unserem langjährigen Rechnungslegungs-Know-How.

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