Abzugsverbot Repräsentationsaufwand – finanzstrafrechtliche Folgen bei Missachtung

Repräsentation, Feier

Die Geburtstagsfeier des Unternehmers, das Essen anlässlich des Hochzeitstages oder Festspielkarten. Immer wieder kommt es vor, dass derartige – eindeutig privat veranlasste – Ausgaben, im steuerlichen Rechenwerk des Unternehmens als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Das Bundesfinanzgericht (BFG 15.01.2016, RV/6300014/2014) hat die immer rigorosere Sichtweise der Finanzverwaltung zur Nichtabzugsfähigkeit von Repräsentationsaufwand bestätigt und verweist zugleich auf ein zu führendes Finanzstrafverfahren gegen sämtliche Beteiligte (Unternehmer, Buchhalter).

Ertragsteuerliche Behandlung

Die ertragsteuerliche Behandlung von Bewirtungsspesen kann in drei Kategorien eingeteilt werden. So können diese Aufwendungen zur Gänze abzugsfähig, zu 50 % abzugsfähig oder zur Gänze nichtabzugsfähig sein. Sämtliche üblichen Geschenke an Kunden und Klienten sind, soweit nicht ein erheblicher Werbeaufwand vorliegt, nichtabzugsfähig. Eine entsprechende Werbewirksamkeit entfalten etwa Kalender und Kugelschreiber mit Firmenaufschrift. Hingegen sind unter anderem Handelsmünzen, Rauchwaren, Einladungen zu geselligen, sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen, etc. nichtabzugsfähig!

Im besagten Beschluss des Bundesfinanzgerichts hatte der Abgabenpflichtige, wie oben dargestellte, nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen und Geschenke als steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht. Das Finanzamt als Finanzstrafbehörde beurteilte die Geltendmachung als fahrlässige Abgabenverkürzung. Auch das BFG entschied, dass steuerliches Basiswissen verletzt wird, wenn nicht absetzbare Repräsentationsaufwendungen steuerlich als Betriebsausgaben zum Ansatz gebracht werden. Die sowohl von der Finanzverwaltung auch vom BFG vertretene Meinung stellt deutlich klar, dass künftig eine äußerst strenge Handhabung des Abzugsverbotes von Repräsentationsaufwendungen und Geschenken und bei Verstößen eine finanzstrafrechtliche Verfolgung zu erwarten sind.

 „Kleine“ Beträge

Dass es sich dabei auch um „kleinere“ Summen handeln kann, zeigt der in Rede stehende Fall, wonach bereits ca EUR 2.000 pro Jahr (über drei Jahre hinweg) als Werbeaufwand geltend gemachte vermeintliche Betriebsausgaben für ein Finanzstrafverfahren ausreichend waren.

In jedem Fall sollten daher als Betriebsausgaben geltend gemachte Repräsentations-, Werbungsaufwendungen, Geschenke, etc. kritisch beurteilt werden. Sofern Unsicherheiten bestehen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung, um ein abwendbares Risiko zu vermeiden.

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