Elektro-PKW – Umsatzsteuerliche Behandlung

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 beschloss der Gesetzgeber wesentliche Begünstigungen für Elektro-PKW, welche einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer haben. Kommuniziert wurde vor allem der als ökologische Maßnahme bezeichnete Sachbezugswert von Null bei einem reinen Elektro-Fahrzeug. Betreffend den dazu korrespondierenden umsatzsteuerlichen Fragestellungen hat nunmehr die Finanzverwaltung Stellung genommen und einige Zweifelsfragen aus ihrer Sicht dargestellt.

Anschaffungskostengrenzen für Vorsteuerabzug

Bereits geklärt war, dass einem Unternehmer, welcher einen Elektro-PKW bis EUR 40.000 für unternehmerische Zwecke erwirbt, der volle Vorsteuerabzug zusteht. Bei Anschaffungskosten von mehr als EUR 80.000, wird dem Unternehmer der Vorsteuerabzug zur Gänze versagt. Bei Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 steht der Vorsteuerabzug zwar zur Gänze zu, allerdings ist jener Teil, der über die Angemessenheitsgrenze hinausgeht, im Jahr der Anschaffung der Eigenverbrauchsbesteuerung zu unterwerfen. Erwirbt ein Unternehmer beispielsweise einen Elektro-PKW um EUR 60.000, dann liegt ein Aufwandseigenverbrauch in jener Höhe vor, in der die Anschaffungskosten EUR 40.000 übersteigen, konkret somit iHv EUR 20.000.

 

Unabhängig von der eben dargestellten Staffelung des Vorsteuerabzugs bei unterschiedlichen Anschaffungskosten steht der Vorsteuerabzug für eigens errichtete Ladestationen in voller Höhe zu. Auch die Kosten für den Betrieb eines ausschließlich elektrisch angetriebenen Fahrzeuges sind idR zur Gänze abzugsfähig. Lediglich wenn ein Fahrzeug aufgrund seiner gehobenen Ausstattung tatsächlich höhere Kosten (zB höhere Servicekosten oder Reparaturkosten) verursacht, ist der Vorsteuerabzug anteilig ausgeschlossen. Jedenfalls zur Gänze abzugsfähig sind auch die Kosten für Strom als Treibstoff für ausschließlich elektrisch angetriebene Fahrzeuge.

Verkauf eines Elektro-PKW

Die Finanzverwaltung stellt weiters klar, dass im Falle eines Verkaufes eines Elektro-PKW bei einem Anschaffungswert zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 eine positive Vorsteuerkorrektur erfolgen kann. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Verkauf eines Elektro-PKW von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens den allgemeinen Regeln über die Umsatzbesteuerung unterliegt. Die im Jahr der Anschaffung ausgelöste Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung kann im Jahr der Veräußerung entsprechend der allgemeinen Vorsteuerberichtigung gem § 12 Abs 10 UStG (bei beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens beträgt der Berichtigungszeitraum fünf Jahre) durch eine positive Vorsteuerberichtigung zum Teil ausgeglichen werden.

Zur optimalen Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen sowie zur Vermeidung steuerlicher Fehler bei Elektro-PKW steht Ihnen Ihr Steuerberater gerne zur Verfügung.

Offenlegung nach § 25 (1) MedienG und § 5 ECG

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