Bilanzierung – Latente Steuern nach dem RÄG 2014

Latente Steuern ergeben sich aus vom Unternehmensrecht abweichenden steuerlichen Bestimmungen. Unterschiede zwischen Unternehmens- und Steuerrecht führen nur dann zu Steuerlatenzen, wenn sich der Differenzbetrag in den Folgejahren wieder ausgleicht (temporäre Differenzen). Beispielhaft dafür sind unterschiedliche Abschreibungsdauern oder Abweichungen bei Rückstellungen. Nicht bei der Berechnung latenter Steuern zu berücksichtigen sind dagegen Unterschiede zwischen Unternehmens- und Steuerrecht, bei denen in Folgejahren kein Ausgleich erfolgt (permanente Differenzen). Darunter fallen zB die steuerlichen Abzugsverbote für Repräsentationsaufwand oder Strafen.
Ausweis und Ansatz
Ein verpflichtender Ausweis von latenten Steuern bestand bis zum 31.12.2015 nur bei mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaften und nur dann, wenn der steuerrechtliche Gewinn geringer als der unternehmensrechtliche war, somit nur für passive latente Steuern. Aktive latente Steuern durften hingegen wahlweise in der Bilanz ausgewiesen werden.
Der verpflichtende Ansatz von passiven latenten Steuern bleibt weiterhin bestehen. Das RÄG 2014 sieht jedoch nunmehr auch für aktive latente Steuern bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften eine verpflichtende Aktivierung vor. Kleinen Kapitalgesellschaften steht hingegen weiterhin ein Ansatzwahlrecht für aktive latente Steuern zu.
Wahlrecht seit RÄG 2014
Ein Wahlrecht für sämtliche Körperschaften besteht seit dem RÄG 2014 im Ansatz von aktiven latenten Steuern aus steuerrechtlichen Verlustvorträgen. Voraussetzung dafür ist entweder das Vorliegen ausreichend hoher passiver latenter Steuern oder das Vorhandensein überzeugender substantieller Hinweise dafür, dass künftig ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen das die Verlustvorträge verrechnet werden können.
Geschäfts- und Firmenwert
Bei latenten Steuern nicht zu berücksichtigen ist der erstmalige Ansatz eines Geschäfts- bzw. Firmenwerts. Sehr wohl jedoch die daraus folgenden temporären Differenzen aus der Abschreibung (10 Jahre unternehmensrechtliche Nutzungsdauer, 15 Jahre steuerrechtliche Nutzungsdauer).
Ausschüttungssperre
Die Ausschüttungssperre für den Aktivüberhang bei latenten Steuern wird nunmehr in § 235 Abs 2 UGB normiert. Demnach darf eine Gewinnausschüttung nur in jenem Ausmaß erfolgen, in dem die jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem aktivierten Betrag der latenten Steuern mindestens entsprechen.
Für weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Ausweis latenter Steuern stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Offenlegung nach § 25 (1) MedienG und § 5 ECG
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